AGB

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand: Juli 2016 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 

(1) Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) ausschließlich, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist. 

Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltslos ausführen. 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten. Mündliche Nebenabreden sind schriftlich zu bestätigen. 

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB. 

§ 2 Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen 

(1) Angebote des Lieferers sind bis zum Vertragsschluss 

freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet sind und besitzen eine Gültigkeit von 3 Monaten. Der Auftrag kommt durch Annahme des Angebots des Bestellers zustande. Für den Inhalt des Vertrages gelten die schriftlichen Vereinbarungen. 

(2) Die zu unserem Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, nur Annäherungswerte dar. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder an Dritte zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden. Auf Verlangen sind und diese Unterlagen kostenlos zurückzugeben. 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen 

(1) Sofern sich aus unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ unseres liefernden Standortes, ausschließlich Verpackung und der jeweils gültigen Umsatzsteuer; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe der jeweils gültigen Umsatzsteuer ist der Tag der Rechnungsstellung. 

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (d.h. ohne Abzug) sofort fällig. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Bankspesen trägt der Kunde. 

(4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls uns ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. 

(5) Aufgrund der nicht sicheren Einkaufspreise (insbes. Rohstoff-, Materialpreise) behalten wir uns eine Preisanpassung vor, da wir diese Änderungen nicht zu vertreten haben. 

(6) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenforderungen rechtskräftig und unbestritten sind. 

§ 4 Lieferzeit, Selbstbelieferungsvorbehalt, Teillieferung 

(1) Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller Einzelheiten der Auftragsdurchführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Falls wir bei einem Lieferabruf des Bestellers keine Auftragsbestätigung versenden, gilt der Liefertermin als bestätigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist. 

(2) Die vertragsmäßige Erfüllung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Änderungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. 

(3) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Vormaterial durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns selbst verschuldet. 

(4) Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig. 

§ 5 Höhere Gewalt 

(1) Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. 

(2) Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den § 5 (1) genannten Fällen ausgeschlossen. 

§ 6 Gefahrübergang, Versand 

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers. Der Lieferer wählt die Versandart im Zweifel nach billigem Ermessen. 

§ 7 Verpackung 

Mehrwegverpackungen, die in Deutschland anfallen, nehmen wir an dem Sitz unseres liefernden Standortes innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf Kosten des Kunden zurück. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden. In Abstimmung mit dem Kunden kann die Rücknahme von Transportverpackungen im Rahmen wiederkehrender Belieferungen auch bei einer der nächsten Anlieferungen, auch im Wege des Austauschs gegen andere, gleichwertige Transportverpackungen, erfolgen. 

§ 8 Haftung für Mängel 

(1) Die Ware ist unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Beanstandungen können nur innerhalb 14 Tage nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. 

(2) Die gesetzliche Haftung von INNOTEC im Falle von Sach- und / oder Rechtsmängeln ist auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so kann INNOTEC nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder Ersatz liefern (Nachlieferung) 

(3) Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, werden nicht übernommen. 

(4) Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Wir haften jedoch nicht, soweit die Teile nach den Vorgaben, Zeichnungen, Modellen des Kunden oder dergleichen hergestellt wurden und wir nicht wussten oder nicht wissen mussten, dass die Herstellung dieser Teile Rechte Dritter verletzt. 

 

§ 9 Allgemeine Haftung 

(1) INNOTEC haftet in Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

(2) Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. 

(3) Bei Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie und bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 

(4) Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Besteller Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Körperschäden und wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt. 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt an Liefergegenständen 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Besteht ein 

Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums auf den Besteller an uns ab. 

(3) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns als Hersteller i.S. von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die bei der Be- und Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware i.S. dieser Bedingungen. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch die Verbindung oder Vermischung mit einer Sache des Bestellers, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt anteilsmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware i.S. dieser Bedingungen. 

(4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrage eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen, in voller Höhe im Voraus an uns ab. 

(5) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können. 

 

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl 

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand der Sitz unseres liefernden Standortes; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. 

(2) Erfüllungsort für alle Lieferungen- und Leistungen ist der Sitz unseres liefernden Standortes. 

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 

 

§ 12 Schlussbestimmungen 

(1) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 


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